Das Vertragsrecht bildet die Rechtsgrundlage für Verträge und definiert, unter welchen bestimmten Gesichtspunkten ein Vertrag zustande kommt, welche Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit erforderlich sind und wie es mit der Kündigung aussieht. Gerne stehen wir Ihnen in diesem vielseitigen Rechtsgebiet unterstützend zur Seite und beraten Sie, wenn es beispielsweise um die Kündigung Ihres zu langsamen Internetvertrages oder um Ihre Rechte bei einem Gebrauchtwagen, der sich nach dem Kauf als Unfallwagen herausstellt, geht.
Bei einem Gebrauchtwagen stellt man sich vor dem Kauf oftmals die Frage, ob der angeblich unfallfrei deklarierte Pkw tatsächlich kein Unfallwagen ist. Denn nichts ist ärgerlicher, als nach dem Kauf festzustellen, dass es sich beim gekauften Pkw um einen Unfallwagen handelt. Allerdings steht das Recht hierbei auf Ihrer Seite. Wurde ein Pkw als vermeintlich unfallfrei beworben und verkauft, obwohl es sich um einen Unfallwagen handelt, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Sie dürfen als Käufer auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler keinerlei Angaben zu den Unfalleigenschaften des Pkw gemacht oder lediglich die Informationen des Vorbesitzers mitgeteilt hat. Allerdings kann es in diesem Fall sein, dass Sie mit einem Minderwert von 1 % des Kaufpreises rechnen müssen.
Immer wieder erreichen uns Anfragen zur Kündigung wegen zu langsamen Internets.
Wenn die Datenübertragungsgeschwindigkeit aus dem Internet zu langsam ist, hat dies oft zur Folge, dass Streams ewig laden oder beim Abspielen ruckeln. Der betroffene Kunde stellt sich die Frage: Welche Rechte habe ich gegenüber dem Internetanbieter.
Verspricht der Internetanbieter einen schnellen Internetzugang, der sich hinterher als zu langsam erweist, darf der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn die vereinbarte Bandbreite um mehr als fünfzig Prozent unterschritten wird.
Das haben mehrere Amtsgerichte und zwar das Amtsgericht Kiel (Urteil vom 04.03.2011 - 106 C 21/11), das Amtsgericht Fürth (Urteil vom 07.05.2009 - 340 C 3088/08), das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 04.08.2008 - 15C 268/08) und zuletzt das Amtsgericht München (Urteil vom 07.11.2014 – Az. 223 C 20760/14) festgestellt.
Wenn Sie festgestellt haben dass die Datenübertragungsgeschwindigkeit viel zu langsam ist, zum Beispiel nur 7 Mbit/s statt der im Vertrag zugesicherten Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Die zu geringe Datenübertragungsgeschwindigkeit gut dokumentieren und den Internetanbieter schriftlich auf den Mangel hinweisen und ihn unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Wenn der Anbieter ihn nicht beseitigt, schriftlich die fristlose Kündigung des Vertrags aussprechen.
Termine nach telefonischer Vereinbarung
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