Das Rechtsgebiet des Mietrechtes und des Wohneigentumsrechtes ist im Alltag von besonderer Relevanz. Denn während des gesamten Lebens kommt jeder mal mit diesem Rechtsgebiet in Berührung – sei es als Mieter oder als Vermieter. Infolge dieser großen Verbreitung kommt es innerhalb des Rechtsgebietes immer wieder zu Ungereimtheiten. Eine ungerechtfertigte Mietvertragskündigung oder fehlende Mietzahlungen sind nur zwei von vielen Themen, die unter anderem einen Streit zwischen Mieter und Vermieter entfachen können. In solchen und weiteren Situationen rund um das Mietrecht und Wohneigentumsrecht stehen wir von der Anwaltskanzlei Schauder & Oßwald-Blaschke Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Eine unregelmäßige, verspätete oder zu geringe Mietzahlung kann schnell mal einen Streit zwischen Vermieter und Mieter hervorrufen. Viele Vermieter spielen in solch einer Situation dann mit dem Gedanken der Kündigung. Diese kann vom Vermieter allerdings erst dann ausgesprochen werden, wenn der Mieter die Mietzahlung für zwei aufeinanderfolgende Monate gar nicht beziehungsweise nur zu einem geringen Teil bezahlt. Der monatliche Rückstand muss hierbei mindestens 50 % der Monatsmiete betragen, sodass der Gesamtmietzahlungsrückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Auch bei einem Mietzahlungsrückstand über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg, kann eine Mietvertragskündigung erfolgen, wenn der Zahlungsverzug die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. In beiden Fällen ist eine Kündigung mit Räumungsklage ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfristen möglich.
Um den Streit aufgrund eines Mietzahlungsrückstands zu schlichten, ist es für Mieter möglich, das Mietverhältnis durch Mietnachzahlungen zu retten. Erfolgt die Rückzahlung der rückständigen Miete innerhalb von zwei Monaten nach zugestellter Räumungsklage, wird dadurch die fristlose Kündigung unwirksam. Allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, eine solche Rettung des Mietverhältnisses durch Nachzahlungen des Mieters zu verhindern. Hierfür muss er im Rahmen der fristlosen Kündigung zudem eine ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung aussprechen sowie eine Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erteilen.
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