Wenn Sie eine als Zeuge oder Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhalten, gehen Ihnen sicherlich zahlreiche Fragen durch den Kopf. Gerne stehen wir Ihnen von der Anwaltskanzlei Schauder & Oßwald-Blaschke in solch einer Situation als erfahrene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beratend und unterstützend zur Seite. Dabei ist es egal, um welches Gebiet des Strafrechts es sich bei Ihrem Strafverfahren konkret handelt. Denn unsere kompetenten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltskanzlei verteidigen Sie auf allen Gebieten des Strafrechts.
Ein Strafverfahren gliedert sich grundsätzlich in drei Abschnitte, bei denen wir Sie als Ihre persönlichen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen stets begleiten: - Ermittlungsverfahren - gerichtliches Verfahren in Form des Zwischenverfahrens und Hauptverfahrens - Vollstreckungsverfahren
Infolge einer Strafanzeige oder einer Ermittlung, die wegen Anfangsverdacht angezeigt worden ist, leitet die Ermittlungsbehörde das sogenannte Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen nimmt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Ermittlung des konkreten Sachverhaltes auf. Werden Sie in einem solchen Fall als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung gebeten, müssen Sie weder vor Ort erscheinen, noch müssen Sie eine Aussage tätigen. Es ist empfehlenswert, in solch einer Situation unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in unserer Anwaltskanzlei aufzusuchen. Wir können bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Akteneinsicht beantragen und Ihnen basierend darauf Vorschläge zum weiteren Vorgehen machen. Je nach Sachverhalt können wir bei der Staatsanwaltschaft beispielsweise eine Verfahrenseinstellung aufgrund mangelnder Beweislage beantragen oder versuchen, auf Augenhöhe mit den Ermittlungsbehörden zu verhandeln, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Können unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen trotz aller Bemühungen das Ermittlungserfahren nicht einstellen oder eine außergerichtliche Einigung treffen, steht es der Staatsanwaltschaft frei, beim Gericht eine Anklage zu erheben. Sieht das Gericht in der Sachlage einen hinreichenden Tatverdacht, wird das Hauptverfahren eröffnet. Das Hauptverfahren findet in Form einer Hauptverhandlung statt, bei welcher der Angeklagte vor Gericht zum Tatverdacht vernommen wird. Das Hauptverfahren wird durch das letzte Wort des Angeklagten abgeschlossen und geht dann in das Vollstreckungsverfahren über.
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